Das Bild zeigt eine Übersicht des Klinikcampus in der Moltkestraße

Lieferkettensorgfaltspflicht

Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte und umweltrechtlichen Pflichten innerhalb unserer Lieferketten

Wir, das Städtische Klinikum Karlsruhe, bekennen uns zur Achtung der Menschenrechte und umweltrechtlichen Pflichten innerhalb unserer Lieferkette und betrachten den Schutz von Menschenrechten als zentrales Element. Wir setzen dabei geltendes Recht um, respektieren die international anerkannten Menschenrechte sowie umweltbezogenen Pflichten und tragen Sorge dafür, im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit Menschenrechtsverletzungen und Umweltverschmutzungen vorzubeugen. Insbesondere verurteilen wir jede Form von Kinder- und Zwangsarbeit, alle Arten der Sklaverei und des (modernen) Menschenhandels sowie jegliche Form von Diskriminierung. Wir bekennen uns darüber hinaus zu der Einhaltung des am jeweiligen Beschäftigungsort geltenden Arbeitsschutzes, der Zahlung angemessener Löhne sowie dem Schutz der Koalitionsfreiheit unserer Arbeitnehmenden.

Diese Grundsatzerklärung vom Städtischen Klinikum Karlsruhe wurde 22. Dezember von der Unternehmensleitung verabschiedet.

Um unseren Sorgfaltspflichten nach dem LkSG nachzukommen, haben wir die folgenden Prozesse in unserem eigenen Geschäftsbereich sowie, soweit notwendig, gegenüber unseren unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern etabliert:

Wir haben ein LkSG-bezogenes Risikomanagement eingerichtet und in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen verankert, welches den Besonderheiten des Medizinprodukte-Sektors Rechnung trägt. Wie bereits für das klinische und kaufmännische Risikomanagement sowie beim Risikomanagement in der Informationssicherheit und des Datenschutzes praktiziert, werden die in den o.g. Risikomanagementbereichen festgestellten Risiken dezentral durch die für die jeweilige Sparte benannten Experten analysiert und der Betriebsleitung bei Bedarf zur Entscheidung vorgelegt.

Als Teil des Risikomanagements führen wir zur Ermittlung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken entlang unserer Lieferkette eine jährliche und anlassbezogene Risikoanalyse durch, bei der wir ein besonderes Augenmerk auf solche Risiken legen, welche basierend auf unserer Erfahrung im Medizinprodukte-Sektor vorherrschend sind. Hierbei gehen wir wie folgt vor: Es erfolgt zunächst eine abstrakte Betrachtung insbesondere von branchenspezifischen und länderspezifischen Risiken. Danach erfolgt die konkrete Ermittlung, Gewichtung und Priorisierung der Risiken anhand der in § 3 Abs. 2 LkSG genannten Kriterien.

Stellen wir im Rahmen der Risikoanalyse menschenrechts- oder umweltbezogene Risiken entlang unserer Lieferkette fest, ergreifen wir unverzüglich unter anderem die folgenden Präventionsmaßnahmen (Vorbeugemaßnahmen):

Präventionsmaßnahmen bei der Feststellung von Risiken in der eigenen Organisation beinhalten:

  • die Entwicklung und Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken, durch die festgestellte Risiken verhindert oder minimiert werden,
  • die Durchführung von Schulungen in den betroffenen Geschäftsbereichen,
  • die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen, mit denen die Einhaltung der in der Grundsatzerklärung enthaltenen Menschenrechtsstrategie überprüft wird.


Präventionsmaßnahmen bei der Feststellung von Risiken bei unmittelbaren Zulieferern beinhalten:

  •  die Berücksichtigung der menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers,
  • die vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers, dass dieser die verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert,
  • die Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen des unmittelbaren Zulieferers nach Nummer 2,
  • die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen sowie deren risikobasierte Durchführung, um die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei dem unmittelbaren Zulieferer zu überprüfen.


Die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen wird einmal im Jahr, sowie anlassbezogen überprüft.

Soweit wir im Rahmen unserer Risikoanalyse feststellen, dass die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, ergreifen wir unverzüglich Abhilfemaßnahmen (Korrekturmaßnahmen), um diese Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren.

  • Abhilfemaßnahmen bei Verletzungen in der eigenen Organisation müssen zur Beendigung der Verletzung führen.
  • Abhilfemaßnahmen bei Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht bei einem unmittelbaren Zulieferer, welche das SKK in absehbarer Zeit nicht beenden kann, müssen so beschaffen sein, dass unverzüglich ein Konzept mit konkretem Zeitplan zur Beendigung oder Minimierung erstellt und umgesetzt wird. Dabei sind folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen:
    • die gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Beendigung oder Minimierung der Verletzung mit dem Unternehmen, durch das die Verletzung verursacht wurde,
    • der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen im Rahmen von Brancheninitiativen und Branchenstandards, um die Einflussmöglichkeiten auf den Verursacher zu erhöhen,
    • ein temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung während der Bemühungen zur Risikominimierung.
  • Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung ist nur geboten, wenn:
    • die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht als sehr schwerwiegend bewertet wird,
    • die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt,
    • dem Unternehmen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens nicht aussichtsreich erscheint.


Die bloße Tatsache, dass ein Staat eines der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgelisteten Übereinkommen nicht ratifiziert oder nicht in sein nationales Recht umgesetzt hat, führt nicht zu einer Pflicht zum Abbruch der Geschäftsbeziehung.

Die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen wird einmal im Jahr, sowie anlassbezogen überprüft.

Unabhängig von der Risikoanalyse und den hier entdeckten Risiken haben wir ein unternehmensinternes Beschwerdeverfahren eingerichtet, welches es allen betroffenen Personen ermöglicht, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechts- und umweltbezogener Pflichten hinzuweisen. Das Beschwerdeverfahren wird über unsere Homepage per Link öffentlich zugänglich gemacht. Bis dahin können Beschwerden per Post (schriftlich oder in Textform) oder telefonisch eingereicht werden.  

Gehen über dieses System Hinweise oder Beschwerden ein, so werden diese von unserer Menschenrechtsbeauftragten und in Vertretung durch die Jurist*innen der Stabsstelle Recht und Allgemeine Verwaltung geprüft. Die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens wird von uns stetig, mindestens jedoch einmal im Jahr, überprüft und weiterentwickelt.

Anwendungsbereich: das Verfahren ist für alle menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken beziehungsweise Pflichtverletzungen nutzbar, die von § 2 Abs. 2 und 3 LkSG.

Beschwerdestelle: Als Ansprechperson fungiert unsere Menschenrechtsbeauftragte sowie die Jurist*innen der Stabsstelle Recht und Allgemeine Verwaltung als Vertretung.

Um einen wirksamen Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde zu gewährleisten, sind die o.g. Ansprechpersonen weisungsunabhängig und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Vertraulichkeit wird durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet. Anonyme Meldungen werden entgegengenommen und geprüft.

Beschwerdekanäle: Unsere Menschenrechtsbeauftragte ist erreichbar per Telefon unter 0049 721 974 1085 in der Regel Montag – Donnerstag zwischen 8:30 Uhr und 12:30 Uhr. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin (Termine sind auch außerhalb der oben genannten Zeiten und außerhalb des Klinikums nach Absprache möglich). Oder schicken Sie eine Beschwerde oder eine Bitte zur Kontaktaufnahme per Post (schriftlich oder in Textform) an:

Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH, Stabsstelle Recht und Allgemeine Verwaltung, Moltkestr. 90, 76133 Karlsruhe.

Als weiterer Kanal steht Ihnen das Hinweisgeberportal zur Verfügung.

Hinweisgeberportal - Städtisches Klinikum Karlsruhe (sicher-melden.de) 

 

Ablauf Beschwerdeverfahren:

  • Dokumentation und Empfangsbestätigung des Eingangs der Beschwerde oder des Hinweises innerhalb von 7 Tagen
  • Prüfung der Beschwerde oder des Hinweises. Im Falle einer Ablehnung erhält die hinweisgebende Person eine Begründung.
  • Klärung des Sachverhalts ggf. mit der hinweisgebenden Person
  • Erarbeitung einer Lösung ggf. mit der hinweisgebenden Person
  • Abhilfemaßnahmen umsetzen und nachverfolgen
  • Überprüfung und Abschluss des Verfahrens
  • Wirksamkeitsprüfung jährlich und anlassbezogen.
     

Unsere Bemühungen zur effektiven Umsetzung unserer Sorgfaltspflichten dokumentieren wir fortlaufend. Darüber hinaus werden wir beginnend mit dem 1. Januar 2024 einen jährlichen Bericht über die Erfüllung unserer Sorgfaltspflichten veröffentlichen. Dieser wird spätestens vier Monate nach dem Schluss unseres Geschäftsjahres auf unserer Internetseite veröffentlicht und über einen Zeitraum von sieben Jahren kostenlos zur Verfügung stehen. Weitere Details hierzu werden wir zu gegebener Zeit veröffentlichen.

Im Rahmen der von uns durchzuführenden Risikoanalyse werden wir Risiken für menschenrechts- und umweltbezogene Belange identifizieren, welche wir unter anderem aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs sowie ihrer potenziellen Bedeutung für unser Unternehmen als prioritär erachten, und zu gegebener Zeit veröffentlichen.

Die in dieser Grundsatzerklärung dargestellten Prinzipien gelten sowohl für unseren eigenen Geschäftsbereich, d.h. für alle unsere Beschäftigten, als auch für unsere Zulieferer in der Lieferkette.

Zudem erwarten wir von unseren Lieferanten und Geschäftspartnern, dass sie sich ebenfalls zur Einhaltung unserer Prinzipien verpflichten und angemessene und wirksamen Prozesse entwickeln und verankern, um sowohl die von uns entdeckten Risiken und Verletzungen zu adressieren und zu unterbinden als auch weitere mögliche Risiken zu entdecken.

Um unsere Erwartungen an unsere Lieferanten und Geschäftspartner transparent zu kommunizieren, haben wir einen Lieferantenkodex entwickelt, welcher Vertragsbestandteil aller Lieferantenverträge wird.

Birgit Mangold

Menschenrechtsbeauftragte für Meldungen nach dem LkSG 
 

Hinweisgeberportal - Städtisches Klinikum Karlsruhe (sicher-melden.de) 

Für die Entgegennahme und Bearbeitung von möglichen Rechtsverletzungen oder Regelverstößen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), stellt das Klinikum Karlsruhe eine interne Meldestelle zur Verfügung. Hinweise können ab sofort über das Hinweisgeberportal gemeldet werden:

Das Hinweisgeberportal des Klinikum Karlsruhe ist für vertrauliche und anonyme Meldungen hier zu finden: Hinweisgeberportal - Städtisches Klinikum Karlsruhe (sicher-melden.de)

Dateien, Bilder und auch Sprachnachrichten können auf die Meldeplattform hochgeladen werden. 

Die Meldestelle des Klinikums Karlsruhe ist zudem für sonstige Anfragen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten wie folgt erreichbar:

Telefon: Frau Mangold -1085, Herr Zarrin-Nal -1105, Frau Suhr -1102

E-Mail: hinweisgeberstelle@klinikum-karlsruhe.de

Postweg oder persönlich: Städtisches Karlsruhe gGmbH, Compliancebereich Stabsstelle Recht und Allgemeine Verwaltung, Moltkestr. 90, 76133 Karlsruhe

Als externer Meldestelle steht das Bundesamt für Justiz zur Verfügung.

Hinweise werden streng vertraulich behandelt, auch anonyme Meldungen werden entgegengenommen und geprüft.

Es erfolgt Innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Meldung eine Eingangsbestätigung. Im Zeitraum von maximal drei Monat werden wir über ergriffene Folgemaßnahmen informieren. Bei der Meldung genügt zunächst das Vortragen von stichhaltigen Angaben. Der hinweisgebenden Person drohen infolge der Meldung keine Nachteile, wenn sie einen möglichen Rechtsverstoß nach bestem Wissen und in gutem Glauben meldet. Böswillige, vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Vorwürfe können jedoch rechtliche Konsequenzen für die meldende Person haben. In einem solchen Fall wäre es möglich, dass ein Strafgericht die Anonymität aufhebt.

Es sind alle Mitarbeitenden des Klinikums Karlsruhe und der Töchterunternehmen, des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) und der Karlsruher Versorgungsdienste im Sozial- und Gesundheitswesen (KVD) aufgerufen, mögliche Rechtsverstöße über die Meldeplattform mitzuteilen. Auch Auszubildende und Praktikanten*innen, Bewerber*innen, ehemalige Mitarbeitende, Ehrenamtliche und auch externe Beschäftigte (z.B. in Leiharbeit oder mit dem Klinikum Karlsruhe über Dienstleistungsverträge verbundene Unternehmen) und Beschäftigte sonstiger Kooperationsunternehmen steht die Meldeplattform zur Verfügung. Denn damit wird dazu beigetragen, dass derartige Verstöße verhindert, aufgeklärt und für Zukunft vermieden werden können. Es stellt eine wichtige Unterstützung für das Klinikum Karlsruhe dar, dass Compliance aktiv gelebt wird.

Gemeldet werden sollten vor allem mögliche Gesetzesverstöße, die strafbewehrt oder bußgeldbewehrt sind, bei letzterem soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, mögliche Gesetzesverstöße bzgl. Geldwäsche, in Bezug auf die Nichteinhaltung von Vorgaben zur Produktsicherheit und –konformität, von Vorgaben zum Umweltschutz, zum Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit, zum Schutz personenbezogener  Daten, zur Sicherheit  in  der  Informationstechnik oder Regelung zu Vergabeverfahren. Ebenso geht es um Verstöße gegen die Einhaltung von Hygienevorschriften, Verstöße gegen das Allg. Gleichbehandlungsgesetz und auch Verstöße gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Es können daher auch auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hingewiesen werden, die durch das wirtschaftliche Handeln des Klinikum Karlsruhe und der Töchterunternehmen im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind.

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass unser Hinweisgebersystem nicht für Beschwerden gedacht ist. Nutzen Sie für diesen Fall bitte den Bereich Anregungen und Beschwerden. Hierüber können Sie uns auch andere Anliegen, wie Lob und Fragen zu Ihrem Aufenthalt und Fragen zur Abrechnung usw. mitteilen.