Im Klinikum gilt seit dem 29.10.2020 ein striktes Besuchsverbot, das nach wie vor Bestand hat. Ausnahmen sind in der aktuellen Situation nur in engem Rahmen nach vorheriger Absprache der zuständigen klinischen Fachabteilungen und mit Zustimmung des behandelnden Arztes möglich, z.B. für Eltern minderjähriger Kinder, Partner bei einer Geburt und bei sterbenden Patienten. Auch wenn medizinische, soziale oder palliativmedizinische Gründe eine Ausnahme erfordern, können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.
Der „harte Lockdown“ vom 16.12.2020 – 10.01.2021 wird durch die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 15.12.2020 geregelt. Danach sind Besuche im Krankenhaus nur noch mit FFP2-Maske zulässig. Die Regelung betrifft insbesondere Besucher von stationären Patienten in den vorgenannten Ausnahmefällen sowie Begleitpersonen, die in absoluten Ausnahmefällen Zutritt zum Klinikum haben.
Das Klinikum bittet darum, dass Betroffene in den Gebäuden des Klinikums eine selbst mitgebrachte FFP2-Maske tragen. Das Klinikum ist nicht verpflichtet, FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen. Wir weisen darauf hin, dass das nicht Tragen einer FFP2-Maske während des Besuchs eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 Nr. 8 der Corona-Verordnung darstellt.